ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) – B2B
von hannoverdruckt
Stand: August 2026 (Gültig ab 01. September)
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Verträge über Mediengestaltung, Grafikdesign, Werbetechnik, Printmedien-Produktion (z. B. Flyer, Visitenkarten, Broschüren), Fahrzeugfolierung sowie Lieferungen und Montagen zwischen hannoverdruckt (nachfolgend „Agentur“) und dem Kunden.
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucherverträge (B2C) werden nicht geschlossen. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde ausdrücklich seine Unternehmenseigenschaft.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsabschluss und Angebote
Alle Angebote der Agentur (auf der Website, per Flyer oder digital) sind freibleibend und unverbindlich.
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Agentur eine Anfrage des Kunden (per E-Mail, WhatsApp oder Kontaktformular) durch ein schriftliches Angebot beziffert und der Kunde dieses Angebot innerhalb der Bindungsfrist schriftlich oder in Textform bestätigt (Auftragsbestätigung).
Kalkulationen und Angebote sind für 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
§ 3 Leistungen, Briefing und Korrekturschleifen
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung der Agentur.
Grundlage der Design- und Produktionsarbeit ist das vom Kunden bereitgestellte Briefing. Mehrfachänderungen oder Konzeptwechsel, die auf nachträglichen Änderungen des Briefings durch den Kunden beruhen, sind separat zu vergüten.
Soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind im vereinbarten Honorar für Grafik- und Layoutleistungen zwei (2) Korrekturschleifen enthalten. Jede weitere Korrekturschleife oder nachträgliche Layoutänderung wird nach dem aktuellen Stundensatz der Agentur berechnet.
§ 4 Mitwirkungspflichten, Druckfreigabe und Datenqualität
Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Inhalte (Texte, Logos, hochauflösende Bilder, Schriften, Vektordateien) rechtzeitig, digital und in der erforderlichen Qualität und Formatierung zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde versichert, dass er an allen bereitgestellten Materialien die erforderlichen Urheber-, Marken- und Nutzungsrechte besitzt. Die Agentur führt keine rechtliche Prüfung bezüglich der Rechte Dritter durch. Der Kunde stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen vollständig frei.
Vor dem finalen Druck (z. B. von Flyern, Plakaten, Broschüren) oder der Produktion von Werbetechnik (z. B. Schilder, Banner, Folienplots) legt die Agentur dem Kunden ein digitales oder physisches Freigabemuster („Gut zum Druck“ / Korrekturabzug) vor. Mit der Freigabe durch den Kunden geht das Risiko für etwaige Satz-, Text-, Rechtschreib-, Farb- oder Layoutfehler vollständig auf den Kunden über.
§ 5 Spezifische Bedingungen für Werbetechnik, Schilder und Banner
Die Beschaffung etwaiger behördlicher Genehmigungen (z. B. Baugenehmigungen für Außenwerbung, Werbeanlagen, Schilder oder Sondernutzungserlaubnisse für Gehwege während einer Montage) liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
Die Agentur prüft nicht die rechtliche Zulässigkeit oder Konformität der Werbeobjekte mit lokalen Bauvorschriften oder dem Denkmalschutz. Die Ablehnung einer behördlichen Genehmigung entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Vergütung bereits erbrachter oder produzierter Leistungen.
Der Kunde trägt das Risiko für die statische Eignung der Wände, Fassaden, Zäune oder Untergründe, an denen Schilder, Banner oder Werbeanlagen befestigt werden sollen. Eine Statikprüfung ist nicht Bestandteil des Angebots, es sei denn, sie wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 6 Spezifische Bedingungen für Fahrzeugfolierung und Beschriftung
Der Kunde ist verpflichtet, das zu folierende Fahrzeug bzw. Objekt in einem gründlich gewaschenen (chemiefrei, ohne Heißwachs, Nano- oder Keramikversiegelung) und vollständig trockenen Zustand zum vereinbarten Termin bereitzustellen.
Für Mängel, Blasenbildung oder Folienablösungen, die auf eine unzureichende Vorreinigung durch den Kunden, frische Nachlackierungen (unter 4-6 Wochen Trocknungszeit), Vorschäden (z. B. Steinschläge, Kratzer, Rost) oder eine mangelhafte/gealterte Originallackqualität zurückzuführen sind, übernimmt die Agentur keine Haftung.
Der Kunde hat die Agentur vorab unaufgefordert über Besonderheiten des Lacks oder der Karosserie (z. B. Nachlackierungen, Smart-Repair, Kunststoffbeschichtungen) schriftlich zu informieren.
§ 7 Montagebedingungen vor Ort
Erfolgt die Montage von Schildern, Werbeanlagen oder Folien auf dem Gelände oder an Gebäuden des Kunden, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass der Montageort frei zugänglich, sicher und für die Montagearbeiten (inkl. eventuellem Einsatz von Gerüsten, Leitern oder Steigtechnik) ohne Verzögerung vorbereitet ist.
Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur vor Montagebeginn unaufgefordert auf verdeckt verlaufende Leitungen (Gas, Wasser, Strom, EDV-Kabel) an den Bohr- und Befestigungsstellen hinzuweisen. Für Schäden durch Verletzung von Leitungen, deren genauer Verlauf der Agentur nicht vorab schriftlich mitgeteilt wurde, haftet ausschließlich der Kunde.
Notwendige Strom- und Wasseranschlüsse stellt der Kunde auf eigene Kosten in zumutbarer Reichweite zur Verfügung.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte / Rohdaten
Die von der Agentur erstellten Entwürfe, Grafiken, Designs und Layouts sind urheberrechtlich geschützte Werke. Sie dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert, nachgebildet oder für andere Projekte umgenutzt werden.
Die Agentur räumt dem Kunden mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung die für den vertraglich vereinbarten Zweck und Umfang erforderlichen Nutzungsrechte (einfaches Nutzungsrecht) ein. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer separaten schriftlichen Vereinbarung.
Herausgabe von Rohdaten: Die Agentur ist nicht verpflichtet, offene Arbeitsdateien (z. B. InDesign-, Illustrator-, Photoshop- oder editierbare Vektordateien) an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Rohdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Die Agentur behält sich das Recht vor, fertiggestellte Arbeiten, Fotos von Folierungen, Schildern oder Printmedien zum Zweck der Eigenwerbung (z. B. auf der eigenen Website, in Social-Media-Kanälen oder im Referenz-Blog) kostenfrei als Referenz zu nutzen.
§ 9 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Versand, Fracht oder Zoll werden separat berechnet.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung kein abweichendes Zahlungsziel angegeben ist.
Bei größeren Projektvolumen, Sonderanfertigungen von Werbetechnik oder Neukunden ist die Agentur berechtigt, eine angemessene Anzahlung (z. B. 30 % bei Auftragserteilung oder Materialbeschaffung) vor Produktionsstart zu verlangen.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen B2B-Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB).
§ 10 Toleranzen und Materialeigenschaften
Bei den in der Werbetechnik und im Druckbereich verwendeten Materialien (z. B. Kunststoffe, Metalle, Bannerplanen, Digitaldruckfolien, Papiere) sind geringfügige Abweichungen in Materialstärke, Abmessungen, Farbe, Oberflächentextur und Gewicht branchenüblich und stellen keinen Mangel dar.
Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen im Farbton (insbesondere Abweichungen zwischen der Darstellung auf Bildschirmen/Monitoren und dem finalen Druckergebnis bzw. der Folienfarbe) sind unvermeidbar und berechtigen nicht zur Reklamation. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen für Zuschnitt, Falzung und Bindung bei Printmedien.
§ 11 Mängelrüge, Gewährleistung und Abnahme
Der Kunde hat gelieferte oder montierte Waren (Printmedien, Schilder, Folierungen) unverzüglich nach Übergabe bzw. Fertigstellung zu untersuchen und etwaige offene Mängel innerhalb von 7 Werktagenschriftlich bei der Agentur zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als mangelfrei abgenommen.
Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen hat die Agentur das Recht auf zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) innerhalb einer angemessenen Frist.
Bei Montageleistungen erfolgt die Abnahme unmittelbar nach Fertigstellung vor Ort. Nimmt der Kunde den Zustand nicht ausdrücklich ab, verweigert die Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll ohne Benennung gravierender Mängel oder nutzt er das folierte Fahrzeug bzw. die Werbeanlage im Alltag, gilt die Leistung nach Ablauf von 3 Werktagen als abgenommen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Die Agentur haftet unbeschränkt nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Agentur übernimmt keine Haftung für die rechtliche, wettbewerbs-, marken- oder geschmacksmusterrechtliche Zulässigkeit der gestalteten oder produzierten Werbemaßnahmen. Die Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit liegt ausschließlich beim Kunden.
§ 13 Eigentumsvorbehalt und Demontagerecht
Alle gelieferten, übergebenen oder montierten Waren (Schilder, Printmedien, Banner, Folienplottings etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Agentur.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Agentur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware (z. B. montierte Schilder oder Banner) zu demontieren und zurückzunehmen. Die dadurch entstehenden Demontage- und Transportkosten trägt der Kunde. Der Kunde gewährt der Agentur zu diesem Zweck unwiderruflich Zutritt zum Montageort.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hannover.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
